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Zollagentur Import - Export
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Umfang der besonderen Verfahren
Freier Verkehr
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für in der Union hergestellte Waren, sondern auch für eingeführte Waren, die nach Entrichtung der Einfuhrabgaben, denen sie unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Der Zweck der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Abwicklung aller Einfuhrformalitäten, so dass die Waren auf dem EU-Markt wie jedes in der EU hergestellte Produkt verkauft werden können. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verleiht Nicht-EU-Waren somit den Status von EU-Waren.
Vorübergehende Verwendung
Die „vorübergehende Verwendung“ ermöglicht die vorübergehende Einfuhr von Waren in die Europäische Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben. Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens können Waren sein, die zu Zwecken wie der Ausstellung auf einer Messe oder der Teilnahme an einer Musikveranstaltung eingeführt werden. In einigen Fällen ist die Erfüllung der Zollformalitäten nicht erforderlich (z. B. vorübergehende Zulassung von Beförderungsmitteln). Für die vorübergehende Verwendung kann das Carnet ATA oder CPD verwendet werden.
„Die Endverwendung“ ist ein Zollverfahren, bei dem Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU zu einem ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz aufgrund ihrer besonderen Verwendung überführt werden können.
Die Endverwendung fördert die Einfuhr von Waren zu günstigen Einfuhrzollsätzen, wenn diese Waren für bestimmte Zwecke vorgesehen sind. Das Verfahren ermöglicht es Unternehmen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, niedrige oder keine Einfuhrabgaben, auf die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren zu entrichten, sofern sie für einen bestimmten Zweck verwendet werden, z. B. für den Schiffsbau, den Bau von Flugzeugen der zivilen Luftfahrt oder Bohrinseln.
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